Speicherung von Verkehrsdaten

Denn jeder hat etwas zu verbergen...
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NoG
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Speicherung von Verkehrsdaten

Beitrag von NoG »

Moin!

Telekommunikationsdienstleister duerfen Verkehrsdaten (also z.B. angerufene Telephonnummern) ja nur zu Abrechnungszwecken und zur Loesung technischer Probleme speichern.

Ich weiss, dass sie's nicht duerfen, aber ich haette gerne noch einen Paragraphen dazu, den ich ihnen um die Ohren hauen kann. ;)

Hat da jemand zufaellig den richtigen Hinweis?
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wanderer
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Re: Speicherung von Verkehrsdaten

Beitrag von wanderer »

Hallo,
NoG hat geschrieben:... Telekommunikationsdienstleister duerfen Verkehrsdaten (also z.B. angerufene Telephonnummern) ja nur zu Abrechnungszwecken und zur Loesung technischer Probleme speichern.

Ich weiss, dass sie's nicht duerfen, aber ich haette gerne noch einen Paragraphen dazu, den ich ihnen um die Ohren hauen kann. ...
*sorry* - da verstehe ich Dich nicht :!:

Ja - sie dürfen es für Abrechnungszwecke, etc.

Nein - weitere Nutzung (Weitergabe an Werbefirmen, etc.) ist verboten, ja strafbar! Nur wie weise ich eine weitere Nutzung nach?
Gelingt dies, so darf ich abmahnen und ggfs. klagen.

Es besteht jedoch auch eine Auskunftspflicht gegenüber Sicherheitsbehörden.
Ich denke das ist Alles im Telekommunikationsgesetz geregelt.

Interessant erscheint mir auch dieses .pdf:
https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/ ... nd_TKG.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
Gerade der Einsatz von Cookies ist IMCO nicht unproblematisch!
[just my two cents]

MfG
- - -
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Re: Speicherung von Verkehrsdaten

Beitrag von NoG »

Ja - fuer Abrechnungszwecke. Das ist ja gerade der Witz, weil dieser Grund bei einer Flatrate ja entfaellt! ;)

Aber danke fuer den Link, der war sehr hilfreich! Dann haengt das in diesem Fall an dem EVN, den sie mir ungefragt angehaengt haben!

Interessant finde ich da aber dann auch ganz besonders
§99 TKG:
(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Bundesnetzagentur die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Diensteanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
Da bin ich doch mal spontan sehr neugierig, ob sie sich daran halten! :mrgreen:
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